AGB



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR SANITÄR-,HEIZUNG-, UND LÜFTUNGSANLAGEN



I. Allgemeines

1. Grundlage für den von dem AN übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

3. Unsere AGB wird automatisch anerkannt bei Erhalt sei durch einem Angebotes als auch durch einem Rechnung. AGB kann angefordert werden oder ist auf der Rückseite des Briefbogen lesbar enthalten sowie in Angebote und Rechnungen.



II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

2. Die Eigentums- und Urheberrechte des AN an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem AN zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den AN zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der AG diese Unterlagen behalten. Bei Nichteinhaltung des Eigentums- und Urheberrechts des AN steht ihm Schadenersatzansprüche zu.

3. Dem AG/Bauherr obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind vom AG/Bauherr zu beschaffen. Der AN stellt dem AG/Bauherr die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.

4. Angebote sind entgeltlich, für ein Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Angebotes ein Auftrag wird. Bei Angebote die nicht entgeltlich erstellt wurden, wird bei einer Nichtauftrag je nach Aufwand und Höhe des Angebotes in Höhe von mind. 500 € in Rechnung erstellt.



III. Preise

1. Die von dem AN angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.

2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00-06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01.Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für besonders schmutzige, erschwerte und ekelerregende Arbeiten 100%.

3. Im Falle einer vom AG/Bauherr nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem AN auszuführenden Leistung für einen Zeitraum von insgesamt mehr als ein Monat ist der AN berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der AN ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teil der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geoforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des AN aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.

4. Pauschalen für Havariedienst

- Montag - Freitag ab 16.30 Uhr bis 22.00 Uhr = 50,00€

- Montag - Freitag ab 22.00 Uhr bis /7.00 Uhr = 100,00€

- Samstag = 100,00€ Sonn. und Feiertags = 150,00€



IV. Zahlungen

1. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des AN in Euro.

2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des neuen AG`s/Bauherrs. Der neue AG/Bauherr übernimmt dessen noch die offenstehende Forderungen von dem alten AG´s/Bauherrs in voller Höhe, diese vor dem Arbeiten in bar zu leisten sind.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG`s/Bauherrs ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtlichen offenstehende Forderungen sofort fällig sowie die noch ausstehende Leistungen.

5. § 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.

6. Die Zahlung sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware bzw. Leistungen aus Gründen, die der AG/Bauherr zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Verrechnung ist nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN`s. Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von 25,- € pro Mahnung) und Verzugszinsen von 5% pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit an. Der AG/Bauherr verpflichtet sich, nebst den vorerwähnten Verzugszinsen und Verzugskosten auch noch die Fälligkeit der Rechnung anfallenden effektiven Inkassokosten (mind. 9% des Rechnungsbetrages sowie weitere Aufwendungen gemäß Tarif) inkl. der Betreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen. Der AN ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderungen an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.

7. Bei Zahlungsverzögerungen ist der AN berechtigt die Bauarbeiten zu unterbrechen. Die Bauzeit verlängert sich dadurch um diesen Zeitraum. Ein Schadensanspruch durch den AG/Bauherr ist ausgeschlossen. Die Zahlungen werden fällig spätestens 7 Werktage nach schriftlicher Aufforderung (Rechnung/Teilrechnung) durch den AN.

8. Soweit während der Errichtung der Baumaßnahme eine Minderung oder Erhöhung der MwSt. eintritt ändern sich die Preise anteilig. Des Weiteren ändern sich die Preise durch die Erhöhung der Preise von Materialien durch Lieferanten dessen angekündigte Teuerungszuschläge je nach jeweiligen Prozentanteile und diese geht auf den Lasten des AG`s/Bauherrs zu.



V. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungszeiten nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der AG/Bauherr die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist sowie automatisch die Widerrufsbelehrung anerkannt hat ohne es unterschrieben zu haben.

2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden AN ein versschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen, Materialien und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des AG`s/Bauherrs über.

3. Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Bei einer Diebstahl haftet der AG/Bauherr vollkommen. Trotz das der AG/Bauherr seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat und auf Verlangen die Arbeiten trotzdem durchgeführt werden müssen u.a. wegen Bauverzug, Terminverzug durch anderen Gewerken etc. haftet der AN nicht auf jegliche Schadenersatzansprüche/Forderungen durch den AG/Bauherr.

4. Erforderliche Bewilligung Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom AG beizubringen; der AN ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des AG`s/Bauherrs zu veranlassen.



VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der AN behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der AN bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des AG`s/Bauherrs demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des AN. Für diesen Fall gestattet AG/Bauherr die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten.

2. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der AG/Bauherr, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des AG`s/Bauherrs entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den AN in Höhe der Forderung des AN zzgl. 20% Sicherheit.



VII. Abnahme und Gefahrübergang

1. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung des AN`s abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

2. Bei Zahlung der Schlussrechnung oder Einzug des AG`s/Bauherrs in Gebäude über 6 Tagen gilt es abgenommen ohne jegliche nachträgliche Ansprüche durch den AG/Bauherr.

3. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den AG/Bauherr über, wenn die Montage aus Gründen, die der AG/Bauherr zu vertreten hat, unterbrochen wird und der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG`s/Bauherrs übergeben hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits aus § 7 VOB/B insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr. 5 VOB/B sowie § 287 BGB)



VIII. Haftung

1. Werden auf Verlangen des AG`s/Bauherrs bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der AG/Bauherr bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den AG/Bauherr haben, haftet der AN nicht.

2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der AN nicht, wenn der AG/Bauherr es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

3. Die Haftung des AN`s für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der AN, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4. Die Haftung des AN`s wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des AN`s beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der AG/Bauherr selbst ein.

5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

6. Beim Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich, solche Schäden gehen zu lasten des AG`s/Bauherrs. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

7. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG/Bauherr beigestellt sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

8. Werden Geräte oder sonstige Materialien zum AG/Bauherr geliefert, ist vom AG/Bauherr zu prüfen, ob die bestellte Lieferung komplett ist. Bei Lagerung ins Gebäude gehen die Obhut an dem AG/Bauherr über, der AN haftet nicht bei einer Diebstahl.

9. Bei Mängeln richten sich der AN und AG/Bauherr nach § 13 VOB/B



IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN`s. Das Rechtsverhältnis zwischen AG/Bauherr und AN untersteht deutschen Recht.



X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.


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